Satzung


Satzung

Arbeitsgemeinschaft Natur- und Umweltbildung – Landesverband Baden-Württemberg e.V.


§ 1 Name und Sitz

Die Arbeitsgemeinschaft führt den Namen “Arbeitsgemeinschaft Natur- und Umweltbildung – Landesverband Baden-Württemberg” e. V. (Kurzform ANU Baden-Württemberg). Sie ist in das Vereinsregister eingetragen. Sitz des Vereins ist Freiburg. Den Sitz der Geschäftsstelle bestimmt der Vorstand.

§ 2 Zweck der Arbeitsgemeinschaft

(1) Zweck der Arbeitsgemeinschaft ist die Förderung der Bildung und Erziehung zum Schutz der Natur und Umwelt. Dieser Zweck wird verwirklicht durch Bildungs- und Beratungsarbeit zum Thema Natur und Umwelt. (2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: Unterstützung und Förderung von gemeinnützigen Aktivitäten steuerbegünstigter Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts wie z. B.:

  • Bachpatenschaften
  • Bildungseinrichtungen von Naturschutzverbänden
  • Freilandlabore
  • Museumspädagogische Einrichtungen
  • Naturpark-, Nationalpark- und Biosphärenreservatszentren
  • Naturschutzstationen
  • Naturschutz- und Umweltakademien
  • Naturpädagogische Bildungsinitiativen und -institutionen
  • Ökologiestationen
  • Ökomobile
  • Schulbauernhöfe
  • Schulbiologiezentren
  • Schullandheime, Jugendherbergen
  • Schülerfreizeitstätten
  • Umweltberatungsstellen
  • Naturschutz- und Umweltzentren
  • Waldpädagogische Initiativen und Institutionen
  • Waldschulen und -kindergärten, Waldschulheime
  • und Menschen, die sich im Natur- und Umweltbildungsbereich engagieren bzw. tätig sind

(3) Erbringung von Dienstleistungen für steuerbegünstigte Mitgliedskörperschaften der Arbeitsgemeinschaft wie

  • fachliche und pädagogische Beratung
  • Hilfen bei der Organisation des gegenseitigen Informationsaustauschs und der Zusammenarbeit,
  • Unterstützung bei der Kontaktaufnahme und Zusammenarbeit mit anderen steuerbegünstigten Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts, sowie Organisation von eigenen Weiterbildungsveranstaltungen und Unterstützung bei Weiterbildungsveranstaltungen

(4) Beratung von Entscheidungsgremien in Politik, Wirtschaft und Verwaltung in Fragen der Bildung und Erziehung zum Schutz von Natur und Umwelt. (5) Planung und Durchführung von Tagungen, Ausstellungen und anderen Formen der Öffentlichkeitsarbeit im Sinne des Satzungszweckes. (6) Zusammenarbeit und Koordinierung von Aktivitäten mit dem ANU-Bundesverband. (7) Mitwirkung und Beratung bei der Entwicklung von Aus-, Weiter- und Fortbildungen im Sinne des Satzungszwecks. (8) Förderung von Initiativen zur Entwicklung und Erprobung neuer Modelle des Lehrens und Lernens im Natur- und Umweltbereich und von Forschungsvorhaben im Sinne des Satzungszwecks. (9) Zur Erreichung der Vereinszwecke kann eine Geschäftsstelle aufgebaut und betrieben werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Arbeitsgemeinschaft ist überparteilich und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Eine Gewinnausschüttung erfolgt nicht. Rücklagen dürfen nur zur Erfüllung des Satzungszweckes des Vereins nach § 58 Nr. 6 + 7 AO gebildet und verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Alle Änderungen oder Ergänzungen der Vereinssatzung, die den Zweck des Vereins betreffen, sind vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt zur Bestätigung darüber vorzulegen, dass die Gemeinnützigkeit des Vereins im steuerrechtlichen Sinne durch die Änderung nicht beeinträchtigt wird

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, die Zwecke des Vereins zu unterstützen. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Der Vorstand beschließt über die Aufnahme neuer Mitglieder unter Bezug auf die Ziele der Arbeitsgemeinschaft. Mitglieder des Landesverbandes sind gleichzeitig Mitglieder des Bundesverbandes, ohne dass es einer gesonderten Aufnahme bedarf. (2) Die Mitgliedschaft erlischt:

a) Durch Austritt, der dem Vorstand schriftlich mitzuteilen ist.

b) Durch Säumnis des Mitgliedsbeitrags wenn nach schriftlich erfolgter Mahnung durch den Vorstand innerhalb von 4 Wochen keine Zahlung erfolgt ist.

c) Durch Ausschluss seitens des Vorstandes nach vorheriger Anhörung, wenn ein Mitglied sich vereinsschädigend verhalten hat. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss binnen eines Monats nach Empfang des Ausschlussbescheides schriftlich Beschwerde zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen. Der Vorgang wird auf der nächsten Mitgliederversammlung von einem Mitglied des Vorstandes zur Beschlußfassung vorgetragen. Während des Beschwerdeverfahrens ruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft. d) Mit dem Tod des Mitglieds oder, wenn das Mitglied eine juristische Person ist, mit deren Auflösung.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(3) Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen der Arbeitsgemeinschaft teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Stimmenhäufung ist nicht zulässig.

(4) Die Mitglieder verpflichten sich, die festgesetzten Beiträge und sonstigen Leistungen zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag wird im voraus zu Beginn eines jeden Kalenderjahres zur Zahlung fällig und bei Erlöschung der Mitgliedschaft gemäß §4 (2) nicht erstattet.

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
§ 8 Die Mitgliederversammlung

(5) Alljährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung spätestens 4 Wochen vorher schriftlich einzuladen sind. Vorstandswahl und -abberufung, Beitragsänderung, Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins können nicht nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen spätestens 2 Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein.

(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit und muss, wenn ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt, vom Vorstand schriftlich einberufen werden.

(7) Der Mitgliederversammlung obliegen:

  1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes des Schatzmeisters bzw. der Schatzmeisterin.
  2. Aufstellung bzw. Änderung der Beitragsordnung.
  3. Entlastung des Vorstandes.
  4. Wahl des Vorstandes.
  5. Wahl von zwei Kassenprüfer/innen. Die Kassenprüfer/innen dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie werden auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt.
  6. Änderung der Satzung.
  7. Entscheidung über die eingereichten Anträge.
  8. Auflösung des Vereins.

(8) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist.

(9) Die Mitgliederversammlung beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit, soweit sie nicht die Satzung oder die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft betreffen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(10) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Beschlußprotokoll anzufertigen, das von 2 Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus einem Team von vier Personen, darunter der Schatzmeister bzw. die Schatzmeisterin. Diese 4 Personen bilden den geschäftsführenden Vorstand. Über die Zahl weiterer Beisitzer/innen entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitglieder des Vorstandes sind jeweils zu zweit i. S. des § 26 BGB vertretungsberechtigt.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit auf zwei Jahre gewählt;

(3) er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Eine vorzeitige Abberufung des Vorstandes oder einzelner Mitglieder kann durch Beschluss einer Mitgliederversammlung erfolgen. In diesem Fall sind Neu- bzw. Nachwahlen vorzunehmen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde, und wenn und solange mindestens 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand kann einzelne seiner Mitglieder zu besonderen Vertretern i. S. des § 30 BGB bestellen.

§ 10 Die Aufgaben des Vorstandes

(1) Die Aufgaben des Vorstandes sind:

  • Geschäftsführung sowie Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  • Verwaltung des Vereinsvermögens.
  • Einladung zur Mitgliederversammlung.
  • Erstattung eines jährlichen Rechenschaftsberichtes vor der Mitgliederversammlung.

(2) Angelegenheiten, die nach seinem pflichtgemäßen Ermessen der Entscheidung der Mitgliederversammlung bedürfen, legt er dieser zur Beschlussfassung vor.

(3) Zu Vorstandssitzungen wird eingeladen, indem allen Vorstandsmitgliedern rechtzeitig (i. d. R. 14 Tage) vorher Sitzungsort )und -zeit in geeigneter Form schriftlich mitgeteilt werden. Für Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes gilt diese Regelung entsprechend. In dringenden, begründeten Fällen kann die Einladungsfrist entsprechend verkürzt werden.

§ 11 Änderung der Satzung

(1) Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt in Kraft ab Annahme durch die Gründungsversammlung am 05.12.2001 in Freiburg im Breisgau. Beschlossen bei der Mitgliederversammlung in Titisee am 25.09.2002